Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Fachgesellschaft für Assistenzpersonal – Chronisch Entzündliche Darmerkrankungen e.V.“ Er hat seinen Sitz in Minden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
Die Zwecke und Aufgaben des Vereins sind:

1. Erreichung der Anerkennung des Berufsbildes einer CED-Fachassistenz
2. Erstellung von Ausbildungskatalogen, angepasst an die wissenschaftliche Entwicklung im Fachbereich chronisch entzündlicher Darmerkrankungen;
3. Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen mit Vorträgen und Diskussionen auf nationaler und regionaler Ebene
4. Bildung von Arbeitsgruppen mit dem Ziel, verbindliche Standards zur Qualitätssicherung zu erarbeiten.
5. Forschung und Durchführung von klinischen Studien fördern
6. Kooperation mit Fachgesellschaften für Assistenzpersonal, zu ärztlichen Gesellschaften, sowie zu ähnlichen Interessensverbänden im In – und Ausland. (z.B. DEGEA, NECCO, Kompetenznetz Darmerkrankungen, DGVS, ECCO)
7. Mittelfristig wird eine Angliederung an das Kompetenznetz Darmerkrankungen angestrebt.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und schließt jeden persönlichen Gewinn aus. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Wahrung der Selbstlosigkeit (§ 55 AO 1977) dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Rückzahlung geleisteter Beträge.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft gliedert sich in:

1. ordentliche Mitglieder
2. außerordentliche Mitglieder
3. fördernde Mitglieder.
4. Ehrenmitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder Ordentliches Mitglied kann jede(r) staatlich geprüfte Gesundheits- und Krankenschwester / -pfleger und jede(r) Arzthelferin/Arzthelfer, bzw. jede(r) Medizinische Fachangestellte(r), jede(r) MTA werden, die / der die offizielle Anerkennung der Bundesärztekammer hat, und die/der praktisch in der Betreuung von CED-Patienten, im Management, in der Lehre oder in der Forschung im Bereich CED tätig ist. Das Gleiche gilt für Assistenzpersonal, welches über keine staatliche Anerkennung der Bundesärztekammer verfügt, aber eine mindestens 3jährige praktische Berufserfahrung als Assistenzpersonal in der Betreuung von CED-Patienten nachweisen kann. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie habenStimm- und Wahlrecht. Das Wahlrecht umfasst aktives wie auch passives Wahlrecht.

2. Außerordentliche Mitglieder: Außerordentliches Mitglied kann jede(r) Gesundheits- und Krankenschwester/ -pfleger, MTA, Medizinische Fachangestellte(r), Arzthelferin(helfer) oder MTA werden, die/der die Vereinsarbeit unterstützen und sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt, beruflich aber nicht mehr in diesem Bereich tätig ist. Ein außerordentliches Mitglied kann an Mitgliederversammlungen teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht und kein Wahlrecht.

3. Korporative Mitglieder: Korporative Mitglieder können Personen, Unternehmen oder Teile von Unternehmen werden, an deren Mitgliedschaft der Verein Interesse hat. Ein korporatives Mitglied unterstützt den Verein ideell und finanziell. Korporative Mitglieder haben kein Stimm- und kein Wahlrecht. Alle Mitgliedsanträge sind schriftlich zu stellen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4. Ehrenmitglieder: Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand und durch den Beirat. Ehrenmitglieder zeichnen sich durch besonderes Engagement für den Fachbereich CED und/oder die Fachgesellschaft aus. Ehrenmitglieder, die die Kriterien der ordentlichen Mitgliedschaft erfüllen, haben Stimm- und Wahlrecht. Ehrenmitglieder, die diese Kriterien nicht erfüllen haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Mittel
Die zur Erreichung ihrer Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch: a) Mitgliedsbeiträge von ordentlichen, außerordentlichen und korporativen Mitgliedern, b) Stiftungen, c) Veranstaltungen, d) Subventionen aus öffentlichen und privaten Mitteln. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen. Außerordentliche Mitglieder zahlen die Hälfte des normalen Mitgliedsbeitrags. Der Mitgliedsbeitrag für korporative Mitglieder wird vom Vorstand beschlossen und gilt für ein Mitgliedsjahr.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Aufgaben der Mitgliederversammlung: Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins Bestimmung und Wahl des Schatzmeisters sowie Entgegennahme dessen Berichts

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder von ihm sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Schriftführer ist für die Organisation des Vereins und deren Veranstaltungen verantwortlich. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins. Von der Mitgliederversammlung werden in geheimer Wahl gewählt: a) für die Dauer von 2 Jahren der/die 1. und 2. Vorsitzende, b) für die Dauer von 2 Jahren der/die Schriftführer/in und der/die Schatzmeister/in. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, benennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Beirat
Der Beirat berät gemeinsam mit dem Vorstand über die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Der Vorstand kann sich seiner bedienen. Dem Beirat gehören an: a) die aus dem Vorstand ausscheidenden Mitglieder für 2 weitere Jahre b) andere im Bereich Chronisch Entzündlicher Darmerkrankungen tätige Personen, die vom Vorstand in den Beirat berufen werden c) ferner hat der Vorstand das Recht, Mitglieder in den Beirat zu berufen. Der Beirat besteht aus höchstens 12 Mitgliedern. Sie sind für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist dreimal zulässig. Der Vorsitzende beruft die Beiratsversammlungen ein. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung, b) Wahl des Vorstandes und des Beirates, c) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages, d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

2. Einberufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlungen finden in der Regel einmal jährlich statt. Die Einladung ist spätestens 4 Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern zuzustellen. Die Zustellung der Einladung erfolgt per Post. Sie hat neben der Angabe von Zeit und Ort der Sitzung die Tagesordnung zu enthalten. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder oder 25 % der Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

3. Tagesordnung der Mitgliederversammlung: Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Vorschläge / Beratungsgegenstände zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern bis spätestens 5 Wochen vor der Sitzung eingereicht werden. Die Tagesordnungspunkte werden nach der in der Einladung festgelegten Reihenfolge behandelt. Folgende Tagesordnungspunkte sind obligatorisch in der nachfolgenden Reihenfolge zu erledigen: TOP 1 Begrüßung, Feststellung der Tagesordnung, Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung TOP 2 Bericht des/der Vorsitzenden bzw. des/ der stellvertretenden Vorsitzenden TOP 3 Bericht des/der Schriftführers/ in TOP 4 Bericht des Schatzmeisters Vor Eintritt in die Beratung kann die Mitgliederversammlung eine Änderung der Tagesordnung beschließen.

4. Sitzungsleitung Die Sitzungen der Mitgliederversammlung leitet der/ die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der / die stellvertretende Vorsitzende. Die Sitzungsleitung erklärt die Sitzung für eröffnet und schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung erledigt ist.

5. Abstimmung und Beschlussfähigkeit Nach Schluss der Beratung lässt die Sitzungsleitung abstimmen. Vor der Abstimmung verliest sie / er nochmals den gestellten Antrag. Um in offener oder geheimer Abstimmung das Votum abgeben zu können, muss ein mehrheitlicher Beschluss gefasst werden. Die Abstimmung ist im Gange, sobald die Sitzungsleitung dazu aufruft. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist durch die Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

6. Niederschrift und Bekanntmachung Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Stimmenverhältnis, mit dem sie gefasst wurden, enthält. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor der nächsten Sitzung per Post oder E-Mail zu übermitteln.

§ 10 Das Wahlverfahren
Die Vorstands– und Beiratswahlen finden im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung statt. Kandidaturen für Vorstands- und Beiratspositionen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Drei Monate vor den Wahlen erhält jedes Mitglied das Formular für die Kandidatur. Diese Formulare sind ausgefüllt bis 6 Wochen vor der Wahl an den Vorstand zurück zuschicken. Die Bewerbungsunterlagen der Kandidaten für eine Vorstands- und Beiratsposition werden allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeschickt. In der Mitgliederversammlung stellen sich die Kandidaten vor dem eigentlichen Wahlvorgang den anwesenden Mitgliedern vor.

§ 11 Schatzmeister(in)

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Schatzmeister(in). Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 12 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Deutsche Krebshilfe e.V.“

§ 14 Bekanntmachung

Bekanntmachungen des Vereins erscheinen auf der Homepage des Vereins „www.fa-ced.de“

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Minden.

Berlin, 17.04.2010

Mitgliedsantrag

Ich möchte Mitglied der Fachgesellschaft für Assistenzpersonal – Chronisch Entzündliche Darmerkrankungen e.V. (FA-CED) werden.

Mitgliedsbeitrag: 20€/Jahr
Lastschrifteinzugsverfahren (Der Mitgliedsbeitrag kann ausschließlich per Lastschrifteinzug bezahlt werden. Der Einzug erfolgt im März)